Novellierte Heizkostenverordnung seit 01.01.2009 Das sollten Sie über die Änderungen wissen  | | Die Bundesregierung hat zum 01.01.2009 die Heizkostenverordnung novelliert. Die Überarbeitung soll eine Reduzierung des CO2 Ausstoßes unterstützen. Außerdem wurden Änderungen vorgenommen, um den Streit über die Ablesedaten zu vermeiden, da die Heizkostenabrechnung erst Monate später nach dem Ablesetermin dem Mieter vorgelegt wird und eine Überprüfung seitens des Mieters kaum mehr möglich ist. | §6 Abs. 1 wurde wie folgt ergänzt: | Das Ergebnis der Ablesung soll dem Nutzer in der Regel innerhalb eines Monats mitgeteilt werden. Eine gesonderte Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn das Ableseergebnis über einen längeren Zeitraum in den Räumen des Nutzers gespeichert ist und von diesem selbst abgerufen werden kann. Einer gesonderten Mitteilung des Warmwasserverbrauchs bedarf es auch dann nicht, wenn in der Nutzeinheit ein Warmwasserzähler eingebaut ist. | §7 Abs. 1 Abrechnungsmaßstab | In Gebäuden, die das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 16.August 1994 nicht erfüllen, die mit einer Öl- oder Gasheizung versorgt werden und in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend gedämmt sind, sind von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. In Gebäuden, in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend ungedämmt sind und deswegen ein wesentlicher Anteil des Wärmeverbrauchs nicht erfasst wird, kann der Wärmeverbrauch der Nutzer nach den anerkannten Regeln der Technik bestimmt werden. Der so bestimmte Verbrauch der einzelnen Nutzer wird als erfasster Wärmeverbrauch nach Satz 1 berücksichtigt. | Die Änderung des Abrechnungsmaßstabes nach diesem Gesetz muss dem Mieter bei erstmaliger Abrechnung detailliert erläutert werden und aus welchem Grund die Änderung vorgenommen wurde. Wird diese Erläuterung versäumt, besteht die Gefahr, dass die Abrechnung formell unwirksam ist. Bei überwiegend ungedämmten Leitungen in Gebäuden, wird der Abrechnungsmaßstab nach den anerkannten Regeln der Technik bestimmt. Die mietvertraglichen Vereinbarungen sind in diesen Fällen aber unbedingt einzuhalten. §7 Abs. 2 umlegbare Kosten | Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstromes, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraumes, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immisionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder andere Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie der die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung, Aufteilung und Verbrauchsanalyse. Die Verbrauchsanalyse sollte insbesondere die Entwicklung der Kosten für die Heizwärme- und Warmwasserversorgung der vergangenen drei Jahre wiedergeben. | Mit dieser Änderung wurde seitens des Gesetzgebers klargestellt, welche Kosten umlagefähig sind. Durch die Verbrauchsanalyse sollen die Mieter angehalten werden, das Heizverhalten zu ändern und unmittelbaren Einfluss auf die Kosten und den CO2 Ausstoß zu nehmen. §9 Abs. 2 Wärmezähler beim Warmwasserverbrauch Die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge ist ab dem 31.12.2013 mit einem Wärmezähler zu messen. Kann die Wärmemenge nur einem unzumutbar hohem Aufwand gemessen werden, kann sie nach einer neuen Gleichung | Q=2,5 * | KWH m³*K | * V * (tw-10 Grad Celsius) | bestimmt werden. | Bis zum 31.12.2013 sind somit die entsprechenden Wärmemengenzähler in den Liegenschaften zu installieren. Die hier zitierten Auszüge aus der Heizkostenverordnung stellen nur einen Ausschnitt aus der Verordnung dar. Selbstverständlich werden wir bei den von uns verwalteten Liegenschaften die Änderungen berücksichtigen und auch zum Ablauf des 31.12.2013 für die vorgeschriebenen Wärmezähler sorgen. |