Als Hausverwaltung in Berlin bieten wir gewerblichen und privaten Hauseigentümern eine vorbildliche Bewirtschaftung ihrer Immobilien an.
Mit viel Erfahrung betreuen wir Objekte in Berlin und ganz Deutschland. |
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Besonderen Wert legen wir auf:
• renditefördernde Maßnahmen
• Vermeidung von Leerstand
• persönlicher Betreuung
Mehr in unserem Leistungsportfolio.
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Wenn Sie auf der Suche nach einer kompetenten und dynamsichen Hausverwaltung sind, freuen wir uns über Ihre Kontaktaufnahme, per E-Mail oder telefonisch (030-30 06 01-0). Gerne unterbreiten wir Ihnen ein attraktives Angebot.
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News von Trios, Hausverwaltung Berlin
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Neue Heizkostenverordnung seit 01.01.2009
Das sollten Sie über die Änderungen wissen
Die Bundesregierung hat zum 01.01.2009 eine neue Heizkostenverordnung beschlossen. Die Überarbeitung soll eine Reduzierung des CO2 Ausstoßes unterstützen.
Außerdem wurden Änderungen vorgenommen um den Streit über die Ablesedaten zu vermeiden, da die Heizkostenabrechnung erst Monate später nach dem Ablesetermin dem Mieter vorgelegt wird und eine Überprüfung seitens des Mieters kaum mehr möglich ist.
Gerade im Hinblick auf die immer mehr verbreiteten beleglosen funkgesteuerten Ablesegeräte, ist diese Änderung durchaus sinnvoll. Lesen Sie hier die wichtigsten Änderungen in der neuen Heizkostenverordnung.
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Entziehung des Wohneigentums
bei zahlungsunwilligen Eigentümern
WEG §§16 und 18 werden bedeutungvoll
Die Finanzkrise wird auch bald die Wohnungseigentumsgemeinschaften erreichen. Somit werden die §§16 und 18 WEG zunehmend von Bedeutung für die Wohnungseigentümer werden. Nach §16 Abs. 2 ist jeder Eigentümer verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung im Verhältnis seines Anteils zu tragen.
Was aber ist, wenn die Zahlungen aufgrund von Liquiditätsproblemen von einem oder mehreren Eigentümern ausbleiben? Die Eigentümer haben nach dem Inkrafttreten des neuen Wohnungseigentumsgesetz seit dem 01.07.2007 endlich die Chance, rückständiges Wohngeld im Zwangsversteigerungsverfahren zum Teil vorrangig geltend zu machen. Nach §10 Abs. 1 Nr. 2 Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) sichert der Gemeinschaft vor dem Ausfall von Wohngeldansprüchen ein begrenztes Vorrecht .... weiterlesen
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Stellen Sie Ihre Fragen zum Immobilien Management gerne
an das Team der Hausverwaltung Berlin.
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